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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2004 - 3 L 4/04   

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https://dejure.org/2004,31862
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2004 - 3 L 4/04 (https://dejure.org/2004,31862)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24.02.2004 - 3 L 4/04 (https://dejure.org/2004,31862)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 24. Februar 2004 - 3 L 4/04 (https://dejure.org/2004,31862)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsnatur einer Tekturgenehmigung bzw. Nachtragsgenehmigung ; Anwendbarkeit von neuem Recht oder Anwendbarkeit von DDR-Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Schwerin, 16.01.2020 - 2 A 1308/18

    Anforderungen an die Bauvorlagen bei Ferienwohnungsvorhaben; Änderung des

    Ihr Regelungsinhalt beschränkt sich dann auf die Feststellung, dass die Änderungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, während Grundlage des Vorhabens als solche die ursprüngliche Baugenehmigung bleibt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 24. Februar 2004 - 3 L 4/04 - juris Rn. 4).

    Wesentlich ist, dass die Änderung eines Bauvorhabens, für das ein Baugenehmigungsverfahren durch Stellung eines Bauantrags eingeleitet oder das bereits - wie hier - durch die Erteilung einer Baugenehmigung abgeschlossen ist, nur dann nicht als neues, gegenüber dem bisherigen Vorhaben selbstständiges Vorhaben angesehen werden kann, wenn sich die Änderung auf solche Umstände bezieht, die lediglich kleine, das Vorhaben in seinen Grundzügen unberührt lassende Änderungen betreffen und die einer isolierten bebauungsrechtlichen Beurteilung überhaupt zugänglich sind (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 24. Februar 2004 - 3 L 4/04 - juris Rn. 4 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 - NVwZ 2000, 1047).

    Entscheidend für die Beurteilung, ob die Änderungen das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen so wesentlich berühren, dass ein "anderes" Bauvorhaben (aliud) vorliegt, ist, ob die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange so erheblich berührt, dass sich die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens als solches neu stellt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 12. September 2018 - 3 M 66/18 - amtl. Umdruck S. 7; Urteil vom 24. Februar 2004- 3 L 4/04 - juris Rn. 4; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 7. April 2016 - 2 B 4394/15 SN- amtl. Umdruck S. 3).

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